Satzung

Vereinssatzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Marathonclub Walsrode 007.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V."

§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Walsrode

Der Verein wurde am 30.11.2007 errichtet.

§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist Mitglied im

a) Niedersächsischen Leichtathletikverband e.V.

b) Landessportbund Niedersachsen e.V.

§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d.

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2

Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher

Übungen und Leistungen der Sportarten Leichtathletik, Radfahren, und Triathlon.

Der Förderung der sportlichen Jugendarbeit ist besondere Sorgfalt zu widmen.

§ 2 Nr. 2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 4 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§2 Nr. 5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Minderjährige werden durch Ihre

Erziehungsberechtigten vertreten.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten

zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz

zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied

schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der

Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem

Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme

des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit

werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6

Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen

werden, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben.

§ 7

Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes

gemeinschaftlich vertreten.

Darüber hinaus können weitere Mitglieder zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Diese weiteren

Mitglieder bilden zusammen mit den eingangs genannten 3 Vorstandsmitgliedern den sogenannte

erweiterten Vorstand.

§ 8

Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an

gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein

Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9

Beschlußfassung des Vorstands

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder

vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine

Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei

Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die

Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu

unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle

Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10

Vergütungen für die Vereinstätigkeit

§ 10 Nr. 1 Die Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

§ 10 Nr. 2 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer

Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§ 10 Nr. 3 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die

Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 10 Nr. 4 Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer

angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 10 Nr. 5 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist

der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,

hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

§ 10 Nr. 6 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch

nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit

für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten,

Porto, Telefon usw.

§ 10 Nr. 7 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach

seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die

Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen

werden.

§ 10 Nr. 8 Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten

Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 11

Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 12

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitglieder-Versammlung

(Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei

Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem

Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder

einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter

einen Protokollführer.

Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die

Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen

beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel

der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden

höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des

Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,

die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu

ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 14

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglieder-Versammlung beim Vorstand

schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu

ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung

gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von

drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung

angekündigt worden sind.

§ 15

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß

einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem

Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 16

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 16 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im

§ 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der

1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte

Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall,

daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine

Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Soltau-FaIlingbostel, der es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Sports zu

verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 19.02.2010 verabschiedet.

Marathonclub Walsrode 007 e.V.

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